Personen, die während des „Ständestaates“ bzw. der NS-Herrschaft in Österreich politisch verfolgt wurden oder aus religiösen Gründen bzw. wegen ihrer Abstammung ihre Heimat verlassen mussten, wird nach bestehender Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, Pensionsversicherungszeiten begünstigt nachzukaufen, begrenzt bis zum Zeitraum 31. März 1959. Eine analoge Stichtagsregelung sieht der Gesetzesantrag für den Bezug von Pflegegeld außerhalb Österreichs vor: Demnach steht künftig auch Personen, die Österreich aus den oben genannten Gründen nach dem 9. Mai 1945 und vor dem 15. Mai 1955 verlassen haben, ohne Wohnsitz in Österreich Pflegegeld zu, sofern sie die anderen Kriterien erfüllen.
Schulrechtsnovelle beschlossen – 11. Dezember 2025