Bereits im Jahr 2017 hatte der Nationalrat beschlossen, die Kündigungsfristen von Arbeiterinnen und Arbeitern an jene der Angestellten anzugleichen. Nach mehreren Verschiebungen traten die entsprechenden Bestimmungen schließlich im Oktober 2021 in Kraft. Für Branchen mit überwiegend saisonalem Charakter konnten jedoch weiterhin abweichende Regelungen per Kollektivvertrag vorgesehen werden. In der Praxis kam es dabei wiederholt zu Auslegungsfragen, wer unter diese Ausnahmebestimmung fällt. Mit einer von der Regierung vorgelegten Gesetzesnovelle wurde nun Klarheit geschaffen, die – unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags – vom Sozialausschuss angenommen wurde.
Demnach sind nur mehr jene Branchen von den im ABGB verankerten allgemeinen Kündigungsfristen ausgenommen, für die zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2025 entsprechende kollektivvertragliche Regelungen vereinbart wurden. Laut Erläuterungen betrifft dies 29 Kollektivverträge, die von der Bauindustrie und dem Baugewerbe über das Bewachungsgewerbe bis hin zu Beschäftigten in privaten Busunternehmen und im Kleintransportgewerbe reichen. Ältere kollektivvertragliche Vereinbarungen wurden damit automatisch aufgehoben, zugleich entfiel die bisherige Voraussetzung, dass es sich um Saisonbranchen handeln muss. Die in Kollektivverträgen festgelegten Kündigungsfristen dürfen jedoch eine Woche – beziehungsweise zwei Wochen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft – nicht unterschreiten.
Darüber hinaus wurde im Zuge der Umsetzung der EU-Mindestlohnrichtlinie der Kündigungsschutz für Beschäftigte in Kleinbetrieben mit weniger als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verbessert. Auch für sie gilt nun ein umfassendes Benachteiligungsverbot, wenn sie sich wegen einer Entlohnung unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn beschweren oder rechtliche Schritte einleiten. Im Sozialausschuss hat lediglich die FPÖ gegen die Gesetzesnovelle gestimmt.
Neuerung zum Zuverdienstverbot für Arbeitslose – 11. Dezember 2025